Nachhaltigkeitsberichterstattung von Schweizer Unternehmen: OR Art. 964.a ist in Kraft – TCFD «erst» ab 2024

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Am 1. Januar 2022 sind sie in Kraft getreten und kommen für das Geschäftsjahr 2023 (Berichtspublikation im 2024) zur Anwendung: die Bestimmungen des Obligationenrechts zur nicht-finanziellen Berichterstattung (siehe OR Art. 964.a). Grössere börsenkotierte Schweizer Unternehmen, Banken und Versicherungen sind verpflichtet, gemäss diesen neuen rechtlichen Anforderungen zu berichten.

Gesetzliche Pflichten: Themen und Sorgfaltspflicht

Doch was heisst «grössere börsenkotierte Unternehmen»? Betroffen sind alle diejenigen Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden und einer Bilanzsumme von CHF 20 Mio. und/oder einem Umsatzerlös von CHF 40 Mio.

Für sie legt das OR als gesetzliche Pflicht fest, dass über Umweltbelange, insbesondere die CO2 - Ziele, über Sozialbelange, Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung der Korruption Rechenschaft abgelegt werden muss. Zudem enthält das OR Anforderungen zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen und die Berichterstattung im Zusammenhang mit Konfliktmineralien und Kinderarbeit.

Klimaberichterstattung nach TCFD ab Geschäftsjahr 2024

Klar ist jetzt auch, ab wann die grösseren börsenkotierten Schweizer Unternehmen, Banken und Versicherungen ihre Klimaberichterstattung nach den international anerkannten Empfehlungen der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) umsetzen müssen: Der Bundesrat hat am 23. November 2022, entschieden, dass sie die TCFD-Empfehlungen ab dem Geschäftsjahr 2024 (Berichtspublikation im 2025) umsetzen müssen. Der Bundesrat hat dazu eine entsprechende Verordnung verabschiedet, die am 1.1.2024 in Kraft tritt und ergänzende Erläuterungen zu den Umsetzungspflichten veröffentlicht. Die Umsetzungspflicht für Schweizer Firmen gilt damit ein Jahr später als ursprünglich angedacht.

Vieles in Bewegung - CH: Umsetzungen per 2023/2024; EU: Umsetzungen ab 2024/2025

Im Bereich der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen zeichnen sich viele Veränderungen ab. Die EU ebenso wie die Schweiz überarbeiten ihre rechtlichen Vorschriften. Die Richtlinien für die Fortschrittsberichterstattung (COP) nach UN Global Compact ist in Revision. Und auch GRI hat ihre Standards einem substanziellen Update unterzogen, nachdem in den letzten Jahren nur einzelne Themenstandards angepasst wurden. Jetzt steht auch der definitive Fahrplan der EU.

Bekannte Umsetzungstermine sind:

  1. der 1.1.2023 (GRI und COP)
  2. der 1.1.2024 (Schweiz: Pflichten gemäss OR)
  3. der 1.1.2025 (Schweiz: Klimaberichterstattung nach TCFD)
  4. der 1.1.2025 (EU: kotierte Unternehmen gemäss CSRD) bzw. der 1.1.2026 (EU: nicht-kotierte Unternehmen. auch grosse Tochtergesellschaften von Schweizer Unternehmen gemäss CSRD)

Übergeordnetes Ziel aller Vorgaben ist, die Transparenz und Verbindlichkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattungen von Unternehmen zu erhöhen.

Mit regelmässigen Updates wird Taktkomm über die wichtigsten Anpassungen informieren.

Taktkomm begleitet bereits heute diverse Unternehmen aus verschiedenen Branchen, die Ihren Nachhaltigkeitsbericht 2021 nach den neuen GRI Standards 2021 erstellen.

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